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Ausbildungsprüfung ATEMSCHUTZ

NEU: AUSBILDUNGSPRÜFUNG ATEMSCHUTZ

 

So wie im technischen Bereich und für den Löscheinsatz kommt nun auch für den Atemschutz ein wichtiger Ausbildungsabschluss.

 

Link zu BFKDO Zwettl:

http://www.bfk.zwettl.at/aktuelles/artikel/neu-ausbildungspruefung-atemschutz/b53f5154856b7730fb5b16a443e74724/

 

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Bestimmungen für die AP ATEMSCHUTZ
ats_Bestimmungen_112011_ENDGLTIG (2).pdf
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Spenden an Feuerwehren ab 2012 steuerlich absetzbar

Voraussetzungen für die Spendenbegüstigung
  • Es sind Spenden begünstigt, die ab dem 1. Jänner 2012 gegeben werden (maßgeblich Valutatag).
  • Es sind nur Spenden an Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände begünstigt.
  • Nicht begünstigt sind Spenden an Betriebsfeuerwehren (auch wenn freiwillig) und Berufsfeuerwehren.
    Ebenso nicht begünstigt sind Spenden an nahestehende Vereine (Kameradschaftsvereine, Museumsverein u.Ä).

  • Unterabschnittskommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommanden oder Bezirksfeuerwehrkommanden sind Teile (Untergliederungen) des Landesfeuerwehrverbandes und demnach ebenfalls spendenbegünstigte Empfänger.

  • Der Spender kann während eines Kalenderjahres bis zu 10% seines Einkommens des Vorjahres (Netto nach Abzug Sozialversicherung, sonstiger Werbungskosten und Sonderausgaben, aber vor Abzug von Lohn- und Einkommensteuer) steuerbegünstigt spenden. In diese 10% sind jedoch alle Spenden an spendenbegünstigte Organisationen zusammen zu rechnen.

  • Dem Spender ist eine Spendenquittung auszustellen, welche dieser auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen hat.
    Die Spendenquittung muss jedenfalls aufweisen:

    • Name (Vor- und Zuname oder firmenmäßige Bezeichnung) des Spenders

    • Anschrift des Spenders

    • Name des Spendenempfängers

    • Höhe der Spende

    • Datum des Spendeneingangs

Der österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dazu einen Spendenquittungsblock aufgelegt, der über den NÖ Landesfeuerwehrverband, Langenlebarner Straße 108, 3430 Tulln an der Donau oder beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband, Siebenbrunnengasse 21/3, 1050 Wien, Mail: office@bundesfeuerwehrverband.at; Tel: 01/545 82 30 bezogen werden kann.

(Anmerkung: Es können natürlich auch selbst erstellten Spendenquittungen verwendet werden, die v. ÖBFV aufgelegten sind selbstdurchschreibend und vereinfachen die Ausstellung)

Sonstige Fragen:
  • Die Spenden sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der in der Spendenquittung als Spender aufscheint (dies hat insbes. Bedeutung, wenn von einem Konto überwiesen wird, das mehreren Personen zugerechnet wird).
  • Die spendenempfangende Feuerwehr (Landesfeuerwehrverband) hat eine Abschrift der Spendenquittung (bloße Sammellisten oder ähnliche Spenderlisten genügen nicht) mindestens 7 Kalenderjahre, Jahr der Ausstellung nicht mitgerechnet, aufzubewahren.
  • Bei Barspenden ist die Spendenquittung von dem Feuerwehrmitglied, das die Spende entgegen nimmt (muss nicht notwendigerweise Kommandant oder sonstiger Funktionsträger sein), zu unterschreiben.
  • Bei Spenden im Banküberweisungsverkehr reicht die Vorlage eines abgestempelten Erlagscheins oder elektronischen Belegs; die Finanzbehörde kann jedoch einen gesonderten Nachweis (z.B. Vorlage Kontoauszug über Kontobewegungen) verlangen, dass der Spendenbetrag tatsächlich entweder beim Spendenempfänger eingelangt ist oder beim Spender tatsächlich abgeflossen ist.
  • Sachspenden sind nur von betrieblichen Spendern möglich und mit dem gemeinen Wert zu beziffern. Es reicht, wenn der Erhalt der Sachspende bestätigt wird, die Bewertung fällt in den Bereich des Spenders.
  • Die Spenden dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren (Feuer- und Gefahrenpolizei einschl. Katastrophenschutz) verwendet werden. Anders als andere spendenbegünstigte Organisationen benötigen Feuerwehren keine jährliche Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, dass in den vergangenen drei Jahren, ausschließlich begünstigte Tätigkeiten vorgenommen wurden. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbande samt Untergliederungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich streng an die für sie maßgebenden Gesetze halten und ausreichend von öffentlichen Organen (Landesrechnungshöfe, Kontrollorgane der Gemeinden (Prüfungsausschüsse) und der internen Kontrolle (Kassaprüfer, Rechnungsprüfer, Kontrolle im Rahmen der dienstlichen Inspektionen) geprüft werden.

Hingewiesen wird auch noch darauf, dass Beträge, die bezahlt werden

  • für eine Gegenleistung (z.B. Eintrittskarten bei Ball und Feuerwehrfest, Kostenersatz für einen Einsatz, Konsumation bei Fest oder Ball) nicht als Spenden abzugsfähig sind.
  • für die Anschaffung von Gegenständen, die nicht den gesetzlichen Aufgaben entsprechen, nicht abzugsfähig sind (z.B. Schank für Fest etc.)
Text: Franz Bretterbauer
Quelle: Info des NÖLFV vom 24.11.2011, EStG 1988

Rettungsgasse

Auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen wird mit 1. Jänner 2012 die Rettungsgasse verpflichtend eingeführt. Dieser Beschluss ist im Ministerrat vom 24. Mai 2011 gefallen. Damit geht eine von der ASFINAG unterstützte langjährige Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen in Erfüllung.

Was ist die Rettungsgasse?
Fahrzeuglenker werden verpflichtet, bei Stocken des Verkehrs eine Gasse zu bilden, um Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.

  • Bei 2-streifigen Straßenabschnitten:
    Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet, in der Mitte eine Gasse zu bilden

  • Bei 3 oder 4-streifigen Straßenabschnitten:
    Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet, zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse zu bilden.